Gedanken zum Tag (38) von Pfarrer Dr. Christian Schulz

„Gut geplant ist halb gewonnen!“

Als Gedanken zum Tag darf ich Ihnen heute eine etwas dürre, aber doch sehr notwendige Kost anbieten. Ich gebe hiermit ganz einfach weiter, welche Regelungen seitens unserer Diözese in Absprache mit den staatlichen Behörden hinsichtlich der Wiederaufnahme gottesdienstlicher Feiern in unseren Pfarreien vorgesehen sind. Gesten Nachmittag haben mich diese Vorgaben erreicht, die nun auch rasch bei uns angemessen und praktikabel umzusetzen sein werden.

Bevor unser neuer Pfarrbrief mit allen notwendigen Infos - reduziert auf das Notwendigste und dabei hoffentlich klar und verständlich - Ihren Haushalt erreicht, können Sie ja schon einmal einen Blick auf die diözesanen Vorgaben werfen. Vielleicht ja als Gute-Nacht-Lektüre!

Diözesane Anweisungen für die Liturgie ab dem 4. Mai 2020 in der Diözese Regensburg zur Einhaltung der staatlichen Infektionsvorschriften

Regensburg, 29.04.2020

1. Grundsätzliches

1.1. Ziel der nachfolgenden Rahmenvorgaben für den Ablauf eines Gottesdienstes ist es, sowohl der christlichen Verantwortung für die Gesundheit und das Leben von Menschen als auch dem Bedürfnis der Gläubigen, Gottesdienst zu feiern, gerecht zu werden.

Unter strikter Einhaltung der allgemeinen staatlichen Beschränkungen zur Verlangsamung der Ausbreitung der Corona-Pandemie soll deshalb schrittweise die Teilnahme an Gottesdiensten wieder ermöglicht werden. Hierfür muss das Infektionsrisiko soweit wie möglich minimiert bleiben.

Der Freistaat Bayern hat daher am 29.04.2020 einige Voraussetzungen für diese Öffnung erlassen. Auf dieser Grundlage wurden die nachfolgenden Regelungen erstellt, die sich an den Regeln der Liturgie ausrichten und aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar und zulässig sind.

Bei Einhaltung dieses Schutzkonzepts sind keine weiteren staatlichen Ausnahmegenehmigungen erforderlich.

1.2. Unter Beachtung der staatlichen Infektionsschutzvorschriften wird besonders erinnert: an das Abstandsgebot, an die verpflichtende Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, an umfangreiche Desinfektionen und die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln.

Die Teilnehmer werden in geeigneter Weise, z.B. bei der Anmeldung, darauf hingewiesen, dass sie nicht am Gottesdienst teilnehmen dürfen, wenn sie unspezifische Allgemeinsymptome, Fieber oder Atemwegsprobleme haben, infiziert oder unter Quarantäne gestellt sind oder in den letzten vierzehn Tagen vor Anmeldung Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19 Erkrankten gehabt haben, und dass bei Änderung einer dieser Voraussetzungen auf die Teilnahme zu verzichten ist.

1.3. Als konkrete staatliche Vorgabe für den Infektionsschutz in der Liturgie gelten ein Mindestabstand von mind. 2 Metern nach allen Richtungen (zwischen Personen eines gemeinsamen Haushalts kein Abstand erforderlich, zwischen Zelebrant und Gottesdienstteilnehmern mind. 4 m mit Ausnahme der Kommunionspendung, siehe 4.2) und das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für alle Gottesdienstteilnehmer (mit Ausnahme der Liturgen, die gerade einen Text vortragen, sowie der Gläubigen beim Empfang der Kommunion).

Alle Liturgen waschen sich vor und nach der Liturgie gründlich die Hände. Die Dauer der Liturgie darf 60 Minuten nicht überschreiten.

1.4. Geltungsbereich: Die nachfolgenden Anweisungen gelten für jegliche Liturgie (Sakramente, Sakramentalien, Stundengebet, Andachten, usw.) in Pfarrkirchen. Sie können unter Wahrung der staatlichen Vorschriften auch für andere Kirchen, Kapellen oder andere Gottesdiensträume – unter gewissen Bedingungen auch für Gottesdienste im Freien – angewandt werden.

Für jede Kirche müssen die folgenden Punkte grundsätzlich durchgeplant und ggf. immer wieder angepasst werden. In Kirchen, in denen die nachfolgenden Weisungen nicht eingehalten werden können, kann keine öffentliche liturgische Feier stattfinden.

1.5. Für jede Kirche gilt eine Zugangsbeschränkung, die den nötigen Abstand zwischen den Teilnehmenden garantiert.

Dazu legt der Verantwortliche – in der Regel der Kirchenrektor (rector ecclesiae, meist der Pfarrer) – nach Rücksprache mit dem/der Sprecher/in des PGR und dem/der Kirchenpfleger/in und bei Unsicherheit mit dem Gesundheitsamt eine maximale Anzahl von Gläubigen und lit. Dienern fest, die geeignet ist, die Infektionsschutzregeln, vor allem die Abstandsregel nach allen Seiten, einhalten zu können.

Da eine Beschränkung unerlässlich ist, muss auf eine geeignete Festlegung der zur Teilnahme Berechtigten geachtet werden.

Dies kann durch telefonische Anmeldung, Teilnahmekarten oder ähnliches erfolgen. Für Gläubige, die auf diese Weise nicht an der Sonntagsmesse teilnehmen können, sondern sich über Medien oder durch persönliches Gebet mit der Sonntagsmesse verbinden, gilt die Sonntagspflicht als erfüllt.

Die Plätze in der Kirche werden nach diesen Regeln bestimmt und weithin sichtbar gekennzeichnet durch Aufkleber, Zettel oder Ähnliches.

Es sollte verhindert werden, dass sich beim Betreten oder Verlassen der Sitzbank eine zu große Nähe zwischen Personen ergibt.

Ein Ordnungsdienst wird dringend empfohlen. Ein Team von Ehrenamtlichen hilft bei der Vorbereitung und Durchführung mit und sichert die Einhaltung der Vorschriften.

1.6. Gottesdienste im Freien sind mit einer auf 50 Personen begrenzten Teilnehmerzahl unter Gewährleistung der Abstandsregel (im Freien: 1,5 Meter) ohne Erfordernis einer behördlichen Einzelfallgenehmigung möglich. Die Festlegungen für die Kirche gelten für Gottesdienste im Freien analog.

1.7. Die gewohnte Gottesdienstordnung am Sonntag in den Pfarreien(ge­mein­schaften) soll nach Möglichkeit wieder in Kraft gesetzt werden. Dies gilt auch für die Läuteordnung.

1.8. Kirchenmusik: Der Volksgesang sollte auf Grund des erhöhten Partikelausstoßes beim Singen stark reduziert werden. Chorgesang ist nicht möglich. Das Gotteslob kann nur benutzt werden, wenn es von Zuhause mitgebracht wird.

1.9. Der liturgische Dienst ist weiterhin auf ein Minimum zu reduzieren (Konzelebrant, Diakon, Ministrant/in, Lektor/in, Kantor/in, Kommunionhelfer/in). Die Abstandsregel hat auch Einfluss auf die mögliche Zahl der liturgischen Diener.

Sie können ihren Dienst nur tun, wenn die Einhaltung der staatlichen Infektionsvorschriften (Abstand; keine relevanten Krankheiten, keine einschlägigen gesundheitlichen Einschränkungen oder Kontaktverbote; Mund-Nase-Bedeckung, usw.) auch in Sakristei und Altarraum jederzeit gewährleistet ist.

1.10. Bei Rückfragen steht ein Ansprechpartner per Telefon (0941-597-1600 oder -2000) zur Verfügung.

2. Zugang zur Kirche

2.1. Gläubige: Die Kirchentüren sind offen fixiert, sodass sie zum Betreten der Kirche nicht berührt werden müssen. Beim Vorbeigehen am (leeren) Weihwasserkessel machen die Gläubigen ein Kreuzzeichen. Im Kirchenraum sollen am Eingang Desinfektionsmittelspender aufgestellt sein.

2.2. Liturgischer Dienst: Wenn die Sakristei zu klein ist, kann das An- und Ablegen der liturgischen Gewänder auch in einem anderen Raum (z.B. Pfarrheim oder Kirchenraum) stattfinden. Beim Einzug ist der kürzeste Weg von der Sakristei zum Altarraum vorgesehen.

3. Verlassen der Kirche

Auch beim Verlassen ist auf gebührenden Abstand nach allen Richtungen zu achten. Dazu ist eine bestimmte Reihenfolge vorzugeben.

4. Feier der Heiligen Messe

4.1. Allgemeine Hinweise

4.1.1. Die liturgischen Dienste achten besonders darauf, den notwendigen Abstand einzuhalten. Statt Weihrauchfass und Schiffchen wird die Verwendung einer feststehenden Weihrauchschale empfohlen. Es gibt keinen Buchdienst.

4.1.2. Das Reichen von Wein und Wasser zum Priester oder Diakon bei der Gabenbereitung unterbleibt. Zelebrant oder Diakon holen die eucharistischen Gaben von der Kredenz, das Gefäß mit den Hostien (Schale, Ziborium) ist und bleibt bis zum Kommunionteil bedeckt. Die Händewaschung geschieht ohne Assistenz an der Kredenz.

4.1.3. Kollekte: Körbchen werden an den Eingängen aufgestellt, sodass sie ohne Berührung benutzbar sind. Der Zelebrant weist bei den Vermeldungen darauf hin und bittet, die Gabe auf diese Weise zu spenden.

4.1.4. Friedensgruß: Das Reichen der Hand unterbleibt. Der Friedensgruß kann von einer Verneigung zum Nachbarn begleitet sein.

4.2. Hinweise zum Kommunionempfang

4.2.1. Nach der eigenen Kommunion (Kelchkommunion jedoch immer nur durch den Zelebranten) desinfizieren sich der Priester und ggf. weitere Kommunionspender an der Kredenz nochmals die Hände und legen eine Mund-Nase-Bedeckung und Handschuhe an.

4.2.2. Der Priester und ggf. weitere Kommunionspender decken das Gefäß mit der Heiligen Kommunion für die Gemeinde ab und gehen zum Ort der Kommunionspendung (auf Abstand achten!).

Sie reichen den Gläubigen unter Wahrung des für eine würdige Form der Kommunionspendung größtmöglichen Abstands zur Kommunikantin/zum Kommunikanten die Heilige Kommunion, z.B. indem sie die Kommunion mit Schutzhandschuhen austeilen in der Weise, dass sie den Leib Christi mit größtmöglichem Abstand in die ausgestreckte Hand des/der Kommunikanten/in legen können.

Idealerweise trägt letztere/r beim Kommunionempfang auch Schutzhandschuhe oder hat die Hände vorher desinfiziert. Sollte es bei der Kommunionspendung zu einer direkten körperlichen Berührung der Hände von Priester und Kommunikant/in kommen, die es grundsätzlich zu vermeiden gilt, wechselt der Priester sofort die Handschuhe.

Am Ende der Kommunionausteilung bringt der Priester die übriggebliebenen konsekrierten Hostien in den Tabernakel. Der 2m-Abstand muss auch unter den Kommunizierenden gehalten werden.

4.2.3. Mundkommunion ist nicht möglich. Das Segenszeichen für Gläubige, die nicht die Kommunion empfangen (z.B. für Kinder), wird ohne Berührung mit Abstand als Handsegen (Priester, Diakon) gegeben oder ggf. nur ein Segenswort durch den Kommunionhelfer gesprochen.

5. Hinweise zur Feier weiterer Sakramente

5.1. Taufe: Unbeschadet der Möglichkeit der Nottaufe (s. diözesane Anweisungen vom 01.04.2020) ist die Taufe eines einzelnen Täuflings außerhalb der Messe im engen Familienkreis dieses Täuflings möglich.

Dazu gelten dieselben Platz- und Abstandsregeln (und damit dieselben zahlenmäßigen Begrenzungen für Teilnehmer) wie bei der Messe. Die Teile der Tauffeier, die für den Eingang der Kirche vorgesehen sind, finden in der Kirche statt.

Der Taufpriester/-diakon trägt zum Taufritus im engeren Sinne und zu den ausdeutenden Riten Mund-Nase-Bedeckung und Handschuhe.

5.2. Erstkommunion und Erstbeichte finden zu einem späteren Zeitpunkt statt, auf alle Fälle nicht vor dem 31. August 2020.

5.3. Firmung: Die im Amtsblatt Nr. 10 vom 12.12.2019 bekanntgegebenen Firmungen für das Jahr 2020 werden ausgesetzt. Alles Weitere wird im Rahmen der Planung der Firmtermine für das Jahr 2021 geregelt.

5.4. Trauung: Für die Trauung im engen Familien- und Freundeskreis gelten dieselben Platz- und Abstandsregeln wie bei der Messe. Dies gilt insbesondere auch für den Vermählungsteil mit Vermählungsspruch.

Bei der Bestätigung der Vermählung reichen sich die Brautleute nur die Hände, die Deuteworte bleiben, der Stola-Ritus und die Handauflegung entfallen. Ob eine anschließende Hochzeitsfeier möglich ist, muss das Brautpaar anderweitig unter Beachtung der staatlichen Vorschriften klären.

5.5. Beichte: In Ergänzung zu den bischöflichen Verfügungen "Sündenvergebung und Sakrament der Versöhnung" vom 26.03.2020 ist eine persönliche Beichte, die vorher terminlich vereinbart werden kann (um eine Ansammlung von Wartenden zu vermeiden), unter Wahrung eines großen Abstandes (mind. 2,5 m) in der Kirche möglich. Dabei kann zum besseren Verständnis auch ein mobiles Telefon (Handy, Smartphone) verwendet werden.

Dies gilt erst recht, wenn zwischen Priester und Beichtenden mit demselben Abstand auf beiden Seiten eine Holzwand zum Schutz der Anonymität aufgestellt wird. Möglicherweise ist es zur Wahrung des Beichtgeheimnisses anzuraten, dass sich keine weiteren Personen in der Kirche befinden. Beichtbildchen können hinten in der Kirche zum Mitnehmen aufliegen.

5.6. Weihesakrament: Für die im Juni vorgesehene Priesterweihe (und Primiz) sowie für die im September vorgesehene Weihe zum Ständigen Diakonat ergehen zu einem späteren Zeitpunkt Weisungen.

6. Hinweise zur Liturgie im Umfeld von Krankheit, Sterben und Tod

6.1. Krankensalbung: Die staatlichen Vorgaben erlauben ausdrücklich den Besuch Kranker. Zur Krankensalbung in Privathäusern muss der Priester zum eigenen Schutz und zum Schutz des Kranken Schutzkleidung, Mund-Nase-Bedeckung und Handschuhe tragen und ausreichenden Abstand wahren. Andernfalls ist eine Krankensalbung nicht möglich.

Statt der Handauflegung werden die Hände zum Segen ausgebreitet. Die Salbung geschieht ohne direkte Berührung nur mittelbar mit einem Wattestab oder mit Einmalhandschuhen. Falls nicht genug Krankenöl vorhanden ist, kann der Priester – wie vom Ritus vorgesehen – innerhalb der Feier Öl selbst weihen.

6.2. Kommunion als Wegzehrung: Die staatlichen Vorgaben erlauben ausdrücklich die Begleitung Sterbender. Beim Reichen der Wegzehrung in privaten Häusern und Wohnungen (nicht Altenheim oder Krankenhaus) sollte der Priester zum Eigenschutz (und zur Vermeidung, das Virus weiterzutragen) möglichst Schutzkleidung und Handschuhe tragen, auf genügend Abstand zum Sterbenden achten und nach den vorgesehenen Gebeten die Kommunion mit aller hygienischen Vorsicht in die Hand des/der Sterbenden reichen.

Wenn letzteres nicht möglich ist, kann er die Kommunion einem anwesenden Angehörigen reichen, der sie dem Kranken in den Mund gibt. Vor und nach dem Besuch wäscht sich der Priester ausgiebig die Hände.

6.3. Sterbebegleitung: Ein Besuch in einem Krankenhaus oder Altenheim oder Pflegeheim ist möglich zur Sterbebegleitung, auf ausdrücklichen Wunsch der Angehörigen und im Einvernehmen mit der Leitung des jeweiligen Krankenhauses oder Heimes.

6.4. Begräbnis: Für Bestattungen gelten die staatlichen Vorschriften des Bayer. Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege in der Mitteilung vom 23.04.2020 an die Bestatter. Danach dürfen bei Bestattungen nur der engste Familienkreis (max. 15 Personen), Bestattungsmitarbeiter und ein Geistlicher teilnehmen.

Die Personen halten einen Abstand von 1,5 m zueinander ein. Trauerfeiern in geschlossenen Räumen sind zulässig, wenn die Türen geöffnet sind. Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab und am aufgebahrten Sarg sind möglich, wenn vor jeder Nutzung das berührte Gerät desinfiziert (Wischdesinfektion) wird. Für das Requiem gelten die obigen kirchlichen Vorgaben für die Feier der Messe.

7. Hinweise zu besonderen Feiern im Kirchenjahr

7.1. Fronleichnam: Der Festtag wird unter Einhaltung der obigen Vorgaben mit einer feierlichen Eucharistiefeier begangen, an deren Ende das Allerheiligste auf dem Altar zur einer gemeinsamen Anbetung ausgesetzt wird.

Nach dem Segen der Gläubigen in der Kirche kann der Priester während des gesungenen TeDeum alleine mit dem Allerheiligsten vor den Eingang der Kirche ziehen und den Ort dort in alle vier Himmelsrichtungen mit dem Allerheiligsten segnen.

7.2. Bittgänge/Flurumgänge: Bittgänge/Flurumgänge werden in folgender Form begangen: Die Messe wird in diesem Anliegen gefeiert, am Ende kann der Priester – ähnlich wie an Fronleichnam – mit der Monstranz mit dem Allerheiligsten (oder ggf. einem Kreuzpartikel) vor das Kirchenportal ziehen und den Ort und die Fluren segnen. Es ist auch eine Messfeier im Freien (wie oben geregelt: max. 50 Personen, 1,5 m Abstand) möglich.

Prozessionen und gemeinschaftliche Wallfahrten können derzeit nicht stattfinden.

7.3. Wolfgangswoche: Die Wolfgangswoche in der für 2020 vorgesehenen Form wird um ein Jahr verlegt. Weitere Überlegungen zu einer reduzierten Form in Regensburg für 2020 sind noch nicht abgeschlossen.

8. Termine des Bischofs bzw. mit Vertretern des Bischofs

8.1. Die staatlichen Vorgaben zur Vermeidung der Ausbreitung des Corona-Virus untersagen nach derzeitigem Stand Großveranstaltungen bis einschließlich 31.08.2020.

Vor diesem Hintergrund werden die bisher für diesen Zeitraum vereinbarten Pontifikalgottesdienste, Pfarreibesuche etc. des Bischofs bzw. seines Vertreters (Weihbischöfe, Domkapitulare) abgesagt.

Der Zeitpunkt zur Vereinbarung von Ersatzterminen lässt sich derzeit noch nicht absehen. Sobald die Lage überschaubarer ist, wird mit den Pfarrämtern Kontakt aufgenommen.

8.2. An die Verantwortlichen der jährlich stattfindenden großen Wallfahrtsfeste im Bistum Regensburg wird sich Bischof Rudolf mit einem gesonderten Schreiben wenden.

Michael Fuchs
Generalvikar

Gedanken zum Tag (37) von Pfarrer Dr. Christian Schulz

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