Wirtshausraufereien - Wirtshausordnung von 1853 aus Niederbayern

Wirtshausraufereien können auch so gesehen werden:

Er „hatte gelernt, dass eine Rauferei … lediglich eine urtümliche Form der Kommunikation war, besonders in Wirtshäusern und auf Volksfesten, nicht Persönliches, mehr zur Verteidigung grundsätzlicher Positionen mit einfachen Argumenten.

Eine Watschn, vulgo Ohrfeige, meinte in etwa „Hast du meinen Standpunkt verstanden?“, ein Schlag bedeutete „Du hast überhaupt nichts verstanden“, und der Einsatz von Hilfsmitteln wie Bierkrügen oder Stühlen signalisierte „Bei dir ist Hopfen und Malz verloren“.

Wobei sich die Streithähne später meist wieder vertrugen und ihren Zwist mit einem Bier herunterspülten. Eine rituelle Form der bayerischen Rauferei waren bis heute die Trachtlertänze, ... deren Hauptzweck darin bestand, sich selbst oder seinem Partner auf Schenkeln und andere Körperteile zu hauen und zu juchzen.“

Wie heißt es nicht in jeder Hinsicht treffend: „A Schelln host schnella wia a poor Braotwürscht!“?

Hier eine Wirtshausordnung von 1853 aus Niederbayern, eine Ähnliche oder sogar Gleichlautende gab es ganz sicher auch für die Oberpfalz

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